Das Testament
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Grundsätzlich muss jeder Erblasser für sich ein eigenes Testament errichten. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können abweichend davon in einer Urkunde ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament eigenhändig (privatschriftlich) oder öffentlich (vor einem Notar) errichten.
Bei einem privatschriftlichen Testament genügt es, wenn ein Partner das Testament eigenhändig schreibt, es muss aber in jedem Fall von beiden persönlich unterschrieben werden.
Das gemeinschaftliche Testament bietet die Möglichkeit (aber auch die Gefahr) einer stärkeren wechselseitigen Bindung, durch die das Widerrufsrecht des Überlebenden nach dem Tode des Erstversterbenden eingeschränkt wird. Vor der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments empfiehlt es sich, insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten wechselseitigen Bindungswirkungen, einen Anwalt oder Notar Ihrer Wahl zu Rate zu ziehen.
Was ist ein Berliner Testament?
Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. In ihm setzen sich die Ehegatten jeweils gegenseitig zum (Voll-)Erben ein, und nach dem Tod des Letztversterbenden einen Dritten, häufig Kinder (als Schlusserben).
Was ist die Pflichtteilsergänzung?
Die Pflichtteilsergänzung kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bereits Vermögen auf Dritte im Wege der Schenkung übertragen hat. Um diese Umgehungsmöglichkeit auszuhebeln, werden derartige Schenkungen beim Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt. Dies gilt nur für solche Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tode erfolgt sind. Diese 10 Jahresfrist hat allerdings bei Schenkungen an den Ehegatten nur eine geringe Bedeutung, weil die Frist in diesem Falle erst mit dem Ende der Ehe beginnt, also in der Regel dann mit dem Tod des anderen Ehegatten. Gleiches gilt auch für Lebenspartner.
Wo bewahre ich mein Testament auf?
Das eigenhändige Testament können Sie z.B. in der eigenen Wohnung oder bei einer Person Ihres Vertrauens aufbewahren. Wird das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, ist ein Missbrauch ausgeschlossen. Die Hinterlegungsgebühr richtet sich nach dem Wert des Vermögens des Erblassers bzw. beim gemeinschaftlichen Testament beider Erblasser.
Sie beträgt gemäß der Anlage zu § 32 KostO (Kostenordnung – Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ein Viertel der vollen Gebühr.
Kann ich mein Testament nachträglich ändern oder aufheben?
Sie können Ihr Testament jederzeit nachträglich ändern (Ausnahmen können beim gemeinschaftlichen Testament gelten) – auch dann, wenn das vorherige Testament in amtlich Verwahrung genommen wurde. Wichtig ist generell dabei, dass jede Änderung oder Ergänzung mit Datum und abschließender Unterschrift versehen wird.
Sie können Ihr Testament widerrufen:
- indem Sie ein neues privatschriftliches oder notarielles Testament errichten, das ganz oder in Teilen von dem früheren Testament abweicht,
- indem Sie ein neues Testament errichten, das sich auf den Widerruf beschränkt
- Alternativ zu diesen Möglichkeiten kann ein eigenhändiges Testament auch dadurch widerrufen werden, indem es vernichtet wird, ein notarielles Testament, indem es aus der amtlichen Verwahrung genommen wird.
Wann ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll?
Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und/oder den Nachlass zu verwalten.
Eine Testamentsvollstreckung sollte vom Erblasser immer dann erwogen werden, wenn die Abwicklung des Nachlasses umfangreich ist oder längere Zeit in Anspruch nimmt, beispielsweise bei großem Immobilienvermögen, Auslandsbezügen, Unternehmen im Nachlass, minderjährigen oder behinderten Erben, bei einer Vielzahl von Erben, aber auch dann, wenn Streit zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu befürchten ist.
Wann benötige ich einen Erbschein?
Ein Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt, der von allem zur Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt für die Umschreibung von Grundstücken oder zum Nachweis des Erbrechts gegenüber Banken benötigt wird. Existiert bereits ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag, kann der Erbrechtsnachweis auch dadurch geführt und die Kosten des Erbscheins gespart werden.
Erbt der geschiedene Partner?
Ist die Ehe rechtskräftig geschieden worden, so wird ein Testament oder Erbvertrag, in dem der andere Ehegatte begünstigt wird, unwirksam.
Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, erbt der Partner ebenfalls nichts. Gleiches gilt auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.



